5 Spielregeln in der Hundehaltung

Veröffentlichungsdatum24.06.2024Lesedauer4 Minuten
Hund

Für das Zusammenleben von Mensch und Hund sind einige Spielregeln zu beachten.

Jede ordentliche Hundehaltung beginnt bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter! Voraussetzung für die Haltung eines Hundes ist die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die körperliche und geistige Eignung. Erfüllt man diese Vorgaben, dann steht der Anschaffung eines vierbeinigen Freunds nichts mehr im Wege.

Vom neuen Mitbewohner sollte aber auch der "Rest der Welt" erfahren. Deshalb muss er, sobald er zwölf Wochen alt ist, binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet werden.



Spielregel 1 - Sachkundenachweis/Hundekurs-Kurs

Schade, dass Ihr Hund nicht sprechen kann. Er könnte Ihnen nämlich so viel erzählen. Beispielsweise was ihn gesund und fit hält oder was er mit seinem Verhalten ausdrücken möchte. Es ist daher für alle neuen Hundehalterinnen und Hundhalter der "Hundekundekurs" ein Pflichttermin. 

Nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 muss jede Person, die nach dem 1. Juli 2003 einen neuen Hund anmeldet und bisher mit einem anderen oder früheren Hund noch keine Ausbildung (z.B. Begleithundeprüfung) nachweisen kann, einen allgemeinen Sachkundenachweis erbringen.

Diesen erhält man, wenn man eine mindestens sechsstündige theoretische Unterweisung zur Hundehaltung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt und eine Ausbildnerin oder einen Ausbildner absolviert hat. Im Kurs werden die wichtigsten Kenntnisse für eine tiergerechte Haltung von Hunden vermittelt (schriftliche Überprüfung).

Die Ausbildung ist vor Anschaffung des Hundes zu absolvieren.

Spielregel 2 - Leinen- und/oder Maulkorbpflicht sowie Beaufsichtigung des Hundes

Zeigen Sie, dass Sie und Ihr Hund sich verstehen und gehen Sie in Zukunft an öffentlichen Orten mit Ihrem Vierbeiner immer mit Maulkorb oder Leine statt "al-Leine" durchs Leben.

Im Ortsgebiet besteht Leinen- oder Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen besteht Leinen- und Maulkorbpflicht.

Überall wo Leinen- bzw. Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen an der "kurzen Leine"), damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein!

Der Hundehalter ist für das Verhalten seines Hundes immer und überall verantwortlich. Er hat seinen Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch ihn nicht gefährdet werden, oder Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

Auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

Spielregel 3 - Gassi Gehen

Manchmal sind Bello & Co. einfach zur falschen Zeit am stillen Ort. 

Helfen Sie Ihrem Hund deshalb bei "kleinen Malheuren" und bringen Sie "seine großen Geschäfte" z.B. mit einem Plastiksackerl einfach wieder in Ordnung.

Wer einen Hund Gassi führt, muss die Exkremente seines Hundes, die dieser im Ortsgebiet hinterlässt, unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

Da Hundekot äußerst schädlich für Weide- und Wildtiere ist, wird dringend empfohlen, auch auf Wiesen und Feldern den Kot unbedingt zu entfernen. 

Spielregel 4 - Verlässlichkeit

Alle Welt versucht Stress abzubauen. So auch der Hund. 

Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Auffällige Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit gegeben ist.

Einen auffälliger Hund bezeichnet man, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann.

Die Auffälligkeit eines Hundes ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt oder wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.

Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei bestimmten rechtskräftigen Verurteilungen oder Bestrafungen und einer rechtskräftigen Untersagung der Hundehaltung (näheres siehe § 5 Oö. Hundehaltegesetz 2002). Liegt dies vor, darf kein Hund gehalten werden. 

Spielregel 5 - Hundeabgabe

Ein Hund macht keine Schulden. 

Die Hundeabgabe (Hundesteuer) ist nichts Neues und eine Pflicht für jeden Hundehalter und jede Hundehalterin.

Sie wird von der Hauptwohnsitzgemeinde festgesetzt und eingehoben. Die Hundeabgabe ist erstmals binnen 2 Wochen nach der Anmeldung des Hundes und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten.

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Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: 

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Inneres und KommunalesVerwaltungspolizei

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Telefon +43 732 77 20 143 19
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Quelle: www.land-oberoesterreich.gv.at/96891.htm